Satzung
Satzung des
Allgemeinen Motorradsportclubs Leonberg e.V. im ADAC
Club aktiv seit 1950. Vereinseintragung vom 30.05.1952, Satzung neu gefasst am 06.02.1954, geändert durch Beschluss vom 09.01.1987 und vom 27.01.1989, neu gefasst in der Mitgliederversammlung vom 05.04.2024. Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart -Registergericht- am 05.06.2024.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der 1952 in Leonberg gegründete Ortsclub führt den Namen „Allgemeiner Motorradsport Club Leonberg e.V. im ADAC“ (kurz: AMSC Leonberg e.V. im ADAC). Er hat seinen Sitz in Leonberg und ist unter VR 250173 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
- Der Ortsclub muss bei Gründung und während seines Bestehens die in der Regionalclubsatzung des ADAC Württemberg geregelte ADAC Mitgliederzahl erfüllen.
- Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Ziele und Aufgaben
- Zweck des Ortsclubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC Gesamtclubs sowie des ADAC Regionalclubs Württemberg. Er wahrt die Beschlüsse des ADAC Präsidiums sowie des ADAC Verwaltungsrates sowie die Belange der gesamten ADAC Organisation.
- Der Ortsclub versteht sich als Gemeinschaft von am Motorrad interessierten Personen.
- Der Ortsclub erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch die Förderung von Aktivitäten rund um das Motorrad, von der Erhaltung und Pflege technischen Kulturgutes, über Touren und Reisen, bis zum Motorsport. Er tritt für die nachhaltige Mobilität aller Verkehrsteilnehmer ein. Der Ortsclub kann als Veranstalter oder als Mitwirkender von Veranstaltungen vergleichbarer Interessenlage auftreten. Bei der Ausübung des Sports sowie bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Ortsclub durch geeignete Maßnahmen den freundschaftlichen und fairen Umgang der Ortsclubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Ortsclub trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern
- Der Ortsclub kann sich aktiv auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen beteiligen. Abhängig von der Zahl junger Menschen im Verein, kann Jugendförderung betrieben werden. Bei mindestens 3 Jugendlichen unter 18 Jahren, die Mitglieder sind, wird in der folgenden Jahreshauptversammlung ein Jugendwart gewählt. Soweit ein Jugendwart nicht gewählt ist, nimmt der oder die zweite Vorsitzende diese Aufgabe wahr.
- Der Ortsclub und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Württemberg e.V. und/oder des ADAC Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.
§3
Mitgliedschaft
- Jede an den Zwecken und Zielen des Ortsclubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Clubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein. Der Ortsclub trägt dafür Sorge, dass möglichst alle seine Mitglieder parallel zu ihrer Mitgliedschaft im Verein auch ordentliche Mitglieder des ADAC e.V., München, sind.
- Das Eigentum oder der Besitz eines motorisierten Zweirades oder Gespannes ist zwar erwünscht, aber nicht Voraussetzung für eine Vereinsmitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft kann als Einzelmitgliedschaft, Familienmitgliedschaft, Fördermitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft bestehen. Familie im Sinne dieser Satzung sind mindestens 2 Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben.
- Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Bis zur Volljährigkeit eines Mitgliedes ist schriftliche Zustimmung der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Ortsclub Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclubs erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
- Der Ortsclub kann Fördermitglieder aufnehmen, die dem Ortsclub Beiträge in Geld, als Sachzuwendungen oder Dienste leisten. Fördermitgliedern kann aufgrund eines Vorstandsbeschlusses das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen gewährt werden. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht in einer Mitgliederversammlung.
§ 4
Aufnahme
- Die Aufnahme in den Club muss bei diesem schriftlich, mindestens in Textform beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Im Falle der Ablehnung der Mitgliedschaft brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Ablehnung schriftlich, mindestens in Textform, Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§5
Beiträge
- Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge und Gebühren, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft bereits geleistete Beiträge für den laufenden Beitragszeitraum verfallen.
- Die Jahresbeiträge für die aktive Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft, Familienmitgliedschaft und ermäßigte Beiträge für nicht Erwerbstätige werden in der Jahreshauptversammlung jährlich beschlossen oder bestätigt.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
- Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung, mindestens in Textform, für den Schluss eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste des Ortsclubs gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt. Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Streichung schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.
- Wenn es im Interesse des Ortsclubs oder des zuständigen Regionalclubs oder des Gesamtclubs notwendig erscheint, kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Ortsclub ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, persönlich gegenüber dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Der Beschluss darf außerdem nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem ADAC Regionalclub-Vorstand gefasst werden.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
- Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung abschließend über die Berufung. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7
Organe
Die Organe des Ortsclubs sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, auch in elektronischer Form, mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Der ADAC Regionalclub-Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.
- Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes.
-
Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. 1 wählen nur die ADAC Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs Württemberg. Die Delegierten müssen Mitglied des ADAC Regionalclubs Württemberg sein oder die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 der ADAC Gesamtclubsatzung erfüllen. Wenn Angestellte des ADAC, der ADAC Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so können diese nicht zu Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs gewählt werden.
§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§3.4) und Fördermitglieder (§3.6) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und Wahlrecht in aktiver oder passiver Form.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die mehr Stimmen beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen,
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Clubs
- Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
- Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
- Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung in Schrift- oder in Textform beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem ADAC Regionalclub-Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.
- Den Mitgliedern des ADAC Präsidiums und den Mitgliedern des Vorstandes des Regionalclub-Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Clubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.
- Der Vorstand kann vorsehen, dass Mitglieder
a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann Außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC RegionalclubVorstandes
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ortsclubs
§ 11
Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Schatzmeister/in
- der/die Wirtschaftsleiter/in
- der/die Sportleiter/in (Tourenwart)
- der/die Schriftführer/in
- der/die Beisitzer/in
- der/die Jugendwart/in (bei Bedarf)
- Vom Bedarf eines Jugendwartes kann bei Mitgliedschaft von mindestens 3 Minderjährigen ausgegangen werden. Die Wahl erfolgt in der folgenden Jahreshauptversammlung.
- Je zwei Vorstandsmitglieder der Positionen (1) bis (5) vertreten den Club gemeinsam. Sie sind jedoch im Innenverhältnis dem Ortsclub gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. Die Mitglieder, die nicht als Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert ist.
- Die Personenzahl des Vorstands darf 9 nicht überschreiten. Es können bis zu zwei Beisitzer gewählt werden, bei der Bestimmung der Zahl der Beisitzer soll darauf geachtet werden, dass der Vorstand eine ungerade Personenzahl umfasst.
- . Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sitzungen des Vorstandes können mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder auch als Telefon- oder Videokonferenzen oder in ähnlichen Verfahren durchgeführt werden. Der Vorstand kann einen Beschluss auch ganz oder teilweise schriftlich, auch in elektronischer Form, oder auf den im vorstehenden Satz genannten Kommunikationswegen fassen, wenn zugleich mit diesem Beschluss alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung ihre Zustimmung erteilen.
- Der Beschluss des Vorstands ist bei der darauffolgenden Vorstandssitzung in das Protokoll aufzunehmen.
- Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ortsclubs-, des ADAC Regionalclubs- und der Gesamtclubsatzung.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Mindestes ein Mitglied des Vorstandes muss Mitglied des ADAC sein. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Nach einer Amtszeit von zwei Jahren scheiden Mitglieder des Vorstandes jährlich wechselweise aus, erstmals die unter den geraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten.
- Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Nachwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes im Amt.
- Die Haftung der Vorstandsmitglieder bei Wahrnehmung ihrer Pflichten ist gegenüber dem Ortsclub und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Anspruchsteller.
- Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieds zulässig.
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter sowie mit Aufgaben zur Förderung des Ortsclubs betraute Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
- .Der Schriftverkehr zwischen dem Ortsclub mit dem ADAC Präsidium oder dem ADAC Verwaltungsrat oder dem ADAC Vorstand oder den Mitarbeitern des ADAC e. V. muss ausschließlich über den ADAC Regionalclub geführt werden.
§ 12
Rechnungsprüfer
- Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des ADAC Regionalclub-Vorstandes in seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.
- Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen ADAC Regionalclub Vorstand genehmigt ist.
§ 14
Auflösung
- Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
- Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung mindestens zwei Liquidatoren.
§ 15
Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die
ADAC Stiftung
Hansastraße 19
80686 München
zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist Leonberg (Württemberg).
§ 17
Salvatorische Klausel und Anmerkung
- Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen und Regelungen dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen sollten, so sind nur die konkret betroffenen Teile der Satzung nicht anzuwenden, es ist nicht die gesamte Satzung ungültig.
- Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde darauf verzichtet in jedem Fall und bei jeder Möglichkeit alle Geschlechter gesondert zu nennen. Für den Verein ist es eine Selbstverständlichkeit, dass für alle Funktionen und in allen Rechten und Pflichten keine Geschlechterunterschiede gemacht werden.